BFH - Beschluß vom 04.05.1998
I B 116/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1460

BFH - Beschluß vom 04.05.1998 (I B 116/96) - DRsp Nr. 1999/990

BFH, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen I B 116/96

DRsp Nr. 1999/990

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) zwei Rechtsstreite gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Der eine Rechtsstreit wird wegen der Inanspruchnahme des Klägers als Haftender für Steuerschulden des X-Vereins (Verein) geführt. Das andere Verfahren betrifft die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Den ersten Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger erließ das FA am 1. Dezember 1994. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Haftungsscheid auf 107 842 DM herab. Während des Klageverfahrens erließ das FA am 14. März 1996 einen geänderten Haftungsbescheid, durch den es die Haftungsschuld auf nunmehr 88 290 DM herabsetzte. Der Kläger leitete den Änderungsbescheid in das Klageverfahren über.

Am 27. März 1996 beantragte der Kläger für beide Verfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt. Das FG gab dem Antrag durch Beschluß vom 13. Juni 1996 unter Hinweis auf seine am 7. Juni 1996 in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ergangene Entscheidung teilweise statt. Über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes entschied das FG nicht.