BFH - Beschluß vom 04.05.1998
I B 128/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1368

BFH - Beschluß vom 04.05.1998 (I B 128/97) - DRsp Nr. 1999/970

BFH, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen I B 128/97

DRsp Nr. 1999/970

Gründe:

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und, Beschwerdeführers (Kläger) unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 1,des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unzulässig verworfen. Er folgte dabei insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht der Auffassung des Klägers, der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang sei verfassungswidrig.

Hiergegen erhebt der Kläger Gegenvorstellung insbesondere unter Berufung auf Art. 14 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn der Vertretungszwang nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, so könne er doch Grundrechte verletzen.

II. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.

Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.