BFH - Beschluss vom 04.05.2004
III B 99/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 752/02

BFH - Beschluss vom 04.05.2004 (III B 99/03) - DRsp Nr. 2004/11685

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen III B 99/03

DRsp Nr. 2004/11685

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist und die aufgeworfene Rechtsfrage auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2002 III B 145/01, BFH/NV 2002, 810). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.