BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VII B 259/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4203/00

BFH - Beschluss vom 04.05.2004 (VII B 259/03) - DRsp Nr. 2004/12670

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VII B 259/03

DRsp Nr. 2004/12670

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, war für die E-GmbH (GmbH) als Liquidator tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Geschäftsführer der GmbH und den Kläger wegen rückständiger Umsatzsteuer 1994 und 1996 und Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM in Haftung. Mit Einspruchsentscheidung vom ... setzte das FA den Haftungsbetrag auf ... DM herab. Dabei wurde der Kläger nunmehr auf die Umsatzsteuererstattungsbeträge für die Monate Januar und März 1996 in Anspruch genommen. Das FA ließ die Säumniszuschläge entfallen und berücksichtigte in Bezug auf die sonstigen Umsatzsteuerhaftungsbeträge eine im Wege der Schätzung ermittelte Haftungsquote von 30 v.H. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass er als Liquidator der GmbH deren steuerlichen Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe und dass die Haftungsquote nicht zutreffend bestimmt worden sei, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG führte aus, der Kläger habe die ihm als Liquidator der GmbH obliegenden Pflichten zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und nicht zutreffend erfüllt und dadurch bewirkt, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt und erfüllt worden seien.