BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VII B 54/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 113/96

BFH - Beschluss vom 04.05.2004 (VII B 54/03) - DRsp Nr. 2004/12673

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VII B 54/03

DRsp Nr. 2004/12673

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH und wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für Umsatzsteuer 1979 und 1980 gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid hatten keinen Erfolg. Mit Urteil vom 23. August 1994 VII R 93/93 hob der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück. Dieses hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Klage erneut als unbegründet abgewiesen. Es kam nach Bewertung aller im Streitfall gegebenen Umstände und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Tatbestand der Steuerhinterziehung mehrfach verwirklicht habe und der Haftungsbescheid somit zu Recht ergangen sei.