BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VIII B 72/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 174/2001

BFH - Beschluss vom 04.05.2004 (VIII B 72/03) - DRsp Nr. 2004/12324

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 72/03

DRsp Nr. 2004/12324

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) dadurch, dass es den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substanziiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).