BFH - Beschluss vom 04.05.2007
IV B 23/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 262/06

BFH - Beschluss vom 04.05.2007 (IV B 23/07) - DRsp Nr. 2007/16933

BFH, Beschluss vom 04.05.2007 - Aktenzeichen IV B 23/07

DRsp Nr. 2007/16933

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Schreiben vom 7. Februar 2007, das an das FG gerichtet war und an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet wurde, u.a. geltend gemacht, die Klage sei nicht wirksam zurückgenommen worden. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klägerin vorgetragen, es werde "vom Finanzgericht eine gültige Entscheidung verlangt, nicht vom Bundesfinanzhof". Daraufhin wurde die Klägerin auf die Möglichkeit zur Beschwerderücknahme hingewiesen. Hierauf hat sie zwar ihr Begehren auf eine Entscheidung durch das FG wiederholt, zugleich aber erklärt, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Antrag der Klägerin ist als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auszulegen.