BFH - Beschluß vom 04.06.1998
III B 59/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1457

BFH - Beschluß vom 04.06.1998 (III B 59/95) - DRsp Nr. 1998/17345

BFH, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen III B 59/95

DRsp Nr. 1998/17345

Gründe:

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Sie wären nur dann ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung neben der Darstellung der Bedeutung der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus auch hervorginge, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (s. hierzu z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614, unter Hinweis auf Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61). Insoweit wäre vor allem auszuführen gewesen, inwieweit und ggf. von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist oder zu ihr unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).