BFH - Beschluß vom 04.06.1998
VII B 31/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 183

BFH - Beschluß vom 04.06.1998 (VII B 31/98) - DRsp Nr. 1998/19116

BFH, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen VII B 31/98

DRsp Nr. 1998/19116

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wird vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid vom ... für Eingangsabgaben (Zoll-EURO, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt rd. 316 000 DM in Anspruch genommen. Der Steuerbescheid beruht auf steuerlichen Ermittlungen, denen die Feststellungen der Zollfahndung und die Angaben des Antragstellers in seiner Vernehmung vom ... zugrunde liegen. Danach soll der Antragsteller in der Zeit vom ... insgesamt ... Stangen eingeschmuggelte Zigaretten übernommen haben, obwohl er wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß es sich um unversteuerte Waren handelte. Für die dagegen beabsichtigte Klage, mit der er beantragen will, die Einfuhrabgaben unter Änderung des genannten Steuerbescheids auf rd. 55 000 DM neu festzusetzen, hat er beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten beantragt.