BFH - Beschluß vom 04.06.1998
VII B 67/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 54

BFH - Beschluß vom 04.06.1998 (VII B 67/98) - DRsp Nr. 1998/19117

BFH, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen VII B 67/98

DRsp Nr. 1998/19117

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Übertragung von zwei Grundstücken auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch deren Sohn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 des Anfechtungsgesetzes angefochten und die Klägerin mit Duldungsbescheid verpflichtet, wegen der Steuerschulden ihres Sohnes die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu dulden. Im außergerichtlichen Verfahren hatte der Bausachverständige des FA die Grundstückswerte für das Grundstück A.-Straße mit 240 000 DM und B.-Weg mit 40 000 DM ermittelt und festgestellt, daß die noch nicht löschungsreifen Grundschulden laut notariellem Vertrag vom 3. Februar 1992 nur mit rund 172 000 DM valutiert waren. Die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, die Valuten der eingetragenen Grundschulden überstiegen bei weitem den Verkehrswert der Grundstücke, wurde abgewiesen, u.a. weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzgerichts (FG) --zuletzt unter Fristsetzung gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- nicht dargestellt und belegt hatte, wem näher bezeichnete Rechte aus den Grundpfandrechten zustanden und in welcher Höhe die Grundschulden valutiert waren.