BFH - Beschluss vom 04.06.2007
I B 13/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1750/04

BFH - Beschluss vom 04.06.2007 (I B 13/07) - DRsp Nr. 2007/15061

BFH, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen I B 13/07

DRsp Nr. 2007/15061

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.