BFH - Beschluss vom 04.06.2007
IV B 88/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2088
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 254/03

BFH - Beschluss vom 04.06.2007 (IV B 88/06) - DRsp Nr. 2007/16483

BFH, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen IV B 88/06

DRsp Nr. 2007/16483

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken, ob die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt-- jedenfalls nicht begründet. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit der Beschwerde geltend,

a) es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch einmal zu seiner ständigen Rechtsprechung äußere, dass die Deklaration von Einkünften in einer Steuererklärung keinerlei Bedeutung für die Frage habe, ob landwirtschaftliches Betriebs- oder Privatvermögen vorliege, wenn es sich um einen Fall der Verpachtung vor dem 1. Juli 1970 handele.

b) Grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, inwieweit es möglich sei, dass eine Finanzbehörde einen Sachverhalt aufgrund später ergangener, geänderter BFH-Rechtsprechung abweichend von bestehenden Verwaltungsanweisungen sowie der bis dahin ergangenen BFH-Rechtsprechung beurteile.