BFH - Beschluss vom 04.06.2007
V B 151/06
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 323/99

BFH - Beschluss vom 04.06.2007 (V B 151/06) - DRsp Nr. 2007/14721

BFH, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen V B 151/06

DRsp Nr. 2007/14721

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des verstorbenen früheren Klägers A Dieser hatte im Juli 1995 ein Gewerbe "Reinigungsarbeiten im hausfraulichen Rahmen" angemeldet. Unter der angegebenen Anschrift wohnte der Beigeladene B; Herr A hatte sich dort mit Zweitwohnsitz angemeldet.

In der Folgezeit führte ein Unternehmen unter der Bezeichnung "A & B Gebäudedienste" Reinigungsarbeiten und Baustellenreinigungen aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheide vom 8. April 1999, gerichtet an Herrn A und den Beigeladenen B, für die A & B Gebäudedienste ... Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 (Streitjahre) nebst Zinsen fest.

Gegen diese Bescheide legte Herr A Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung des Einspruchs durch Einspruchsentscheidung vom 3. September 1999 Klage.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab, weil der Kläger die Klage in eigenem Namen erhoben habe, während sich die angefochtenen Bescheide gegen die A & B Gebäudedienste ... richteten.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.