BFH - Beschluss vom 04.06.2007
V B 76/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2151
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 635/04

BFH - Beschluss vom 04.06.2007 (V B 76/06) - DRsp Nr. 2007/16366

BFH, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen V B 76/06

DRsp Nr. 2007/16366

Gründe:

I. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2001 erklärte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Vorsteuerbeträge in Höhe von 385 575,75 DM. Diese resultierten im Wesentlichen aus einer Rechnung der Rechtsanwälte P vom 16. Februar 2001 in Höhe von 2 791 528,40 DM (brutto), in der Umsatzsteuer in Höhe von 385 038,40 DM gesondert ausgewiesen war. Die Rechnung stand im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers in seit mehr als 35 Jahren andauernden Rechtsstreitigkeiten mit der A-AG. Bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 100 000 DM wurde die Rechnung nicht beglichen. Der Kläger trug im Klageverfahren vor, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 25 000 DM geleistet zu haben.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2001 erklärte der Kläger Vorsteuerbeträge in Höhe von 396 738,17 DM. Diese ergaben sich im Wesentlichen aus einer Rechnung des Rechtsanwalts S vom 23. Oktober 2001 in Höhe von 2 791 574,80 DM (brutto) mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 385 044,80 DM. Auch diese Rechnung beruht auf der Wahrnehmung der Interessen des Klägers gegenüber der A-AG. Diese Rechnung wurde vom Kläger nicht beglichen.