BFH - Beschluss vom 04.06.2008
I R 9/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1647
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3437/04

BFH - Beschluss vom 04.06.2008 (I R 9/07) - DRsp Nr. 2008/16446

BFH, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen I R 9/07

DRsp Nr. 2008/16446

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein unanfechtbarer rechtswidriger Haftungsbescheid nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zurückzunehmen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...-KG. Die KG zahlte in den Streitjahren 1994 bis 1997 Vergütungen für die Überlassung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs an eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft (BV), die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhielt noch einen ständigen Vertreter bestellt hatte.

Ein Antrag der BV beim (seinerzeitigen) Bundesamt für Finanzen (BfF) auf Freistellung inländischer Einkünfte vom Steuerabzug wurde unter dem 23. Juli 1998 abgelehnt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem 4. Dezember 1998 gegen die KG einen Haftungsbescheid für die Streitjahre. Als Rechtsgrundlage wurde u.a. auf die §§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 50a Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwiesen; die KG habe Vergütungen für die Überlassung beweglicher Sachen gezahlt. Gegen den Haftungsbescheid legte die KG Einspruch ein und verwies zur Begründung u.a. auf das von der BV betriebene Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung des Freistellungsantrags.