Das Arbeitsamt F bat den Beklagten (Hauptzollamt -HZA-) mit Vollstreckungsersuchen -nach Vordruck- vom 21. September 1982, gegen die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) geeignet erscheinende Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Als Grund der Vollstreckung wurden Rückstände an Pflichtbeiträgen und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 4.518,30 DM (zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung) angegeben. Außerdem ist in dem Vollstreckungsersuchen ausgeführt, daß "Leistungsbescheid/Zahlungsaufforderung" durch das Arbeitsamt S erteilt worden sei. Der im Vordruck des Vollstreckungsersuchens vorgesehene Freiraum für Angaben über den Zeitpunkt der Erteilung des Leistungsbescheids bzw. der Zahlungsaufforderung enthält keine Angaben.
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