BFH - Beschluß vom 04.07.1986
VII B 151/85
Normen:
AO (1977) § 250 Abs. 1 ; VwVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 5
BStBl II 1986, 731

BFH - Beschluß vom 04.07.1986 (VII B 151/85) - DRsp Nr. 1996/12191

BFH, Beschluß vom 04.07.1986 - Aktenzeichen VII B 151/85

DRsp Nr. 1996/12191

»Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen.«

Normenkette:

AO (1977) § 250 Abs. 1 ; VwVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Arbeitsamt F bat den Beklagten (Hauptzollamt -HZA-) mit Vollstreckungsersuchen -nach Vordruck- vom 21. September 1982, gegen die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) geeignet erscheinende Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Als Grund der Vollstreckung wurden Rückstände an Pflichtbeiträgen und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 4.518,30 DM (zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung) angegeben. Außerdem ist in dem Vollstreckungsersuchen ausgeführt, daß "Leistungsbescheid/Zahlungsaufforderung" durch das Arbeitsamt S erteilt worden sei. Der im Vordruck des Vollstreckungsersuchens vorgesehene Freiraum für Angaben über den Zeitpunkt der Erteilung des Leistungsbescheids bzw. der Zahlungsaufforderung enthält keine Angaben.