BFH - Beschluß vom 04.07.2001
IV B 108/00

BFH - Beschluß vom 04.07.2001 (IV B 108/00) - DRsp Nr. 2001/13487

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen IV B 108/00

DRsp Nr. 2001/13487

Gründe:

1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht betont, bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt. Nach dieser Vorschrift muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil der Vorinstanz abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden.