BFH - Beschluß vom 04.07.2001
X S 8/01

BFH - Beschluß vom 04.07.2001 (X S 8/01) - DRsp Nr. 2001/10971

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen X S 8/01

DRsp Nr. 2001/10971

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen der Gewerbesteuermessbeträge 1983 bis 1985 mit Urteil vom 11. Mai 2001 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 16. Mai 2001 zugestellt. Am 11. Juni 2001 beantragte der Antragsteller, ihm für die eingelegte Beschwerde gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Ihm sei durch Beschluss des Landgerichts (LG) vom 28. September 2000 PKH gewährt worden und er erkläre an Eides statt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt nicht verändert haben.