BFH - Beschluss vom 04.07.2005
V B 94/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5138/02

BFH - Beschluss vom 04.07.2005 (V B 94/04) - DRsp Nr. 2005/18258

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen V B 94/04

DRsp Nr. 2005/18258

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Holz- und Bautenschutz. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte er u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der X-GmbH in Höhe von 22 499,03 DM geltend.

Die Verhandlungen über die im Streit befindlichen Bauleistungen hatte ein Herr Y geführt, der auch deren Ausführungen überwachte und die Barzahlungen des Klägers entgegennahm. Die Quittungen waren mit dem Namen des Geschäftsführers der X-GmbH Z unterzeichnet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der X-GmbH in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 25. September 2000 nicht zum Abzug zu, weil er davon ausging, dass die abgerechneten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin, sondern von Herrn Y ausgeführt worden seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs erhobene Klage hatte keinen Erfolg.