I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Holz- und Bautenschutz. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte er u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der X-GmbH in Höhe von 22 499,03 DM geltend.
Die Verhandlungen über die im Streit befindlichen Bauleistungen hatte ein Herr Y geführt, der auch deren Ausführungen überwachte und die Barzahlungen des Klägers entgegennahm. Die Quittungen waren mit dem Namen des Geschäftsführers der X-GmbH Z unterzeichnet.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der X-GmbH in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 25. September 2000 nicht zum Abzug zu, weil er davon ausging, dass die abgerechneten Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin, sondern von Herrn Y ausgeführt worden seien. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|