BFH - Beschluss vom 04.07.2005
VII B 339/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 145/03

BFH - Beschluss vom 04.07.2005 (VII B 339/04) - DRsp Nr. 2005/12272

BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VII B 339/04

DRsp Nr. 2005/12272

Gründe:

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seiner damaligen Ehefrau wurde für ein gemeinsam erworbenes Hausgrundstück mit Festsetzungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) eine Eigenheimzulage ab 1999 in Höhe von jährlich 4 000 DM gewährt und in den Folgejahren bis einschließlich 2003 ausgezahlt. Nachdem das betreffende Grundstück im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Alleineigentum des Klägers übergegangen war, hob das FA mit Bescheiden vom 4. bzw. 5. Juni 2003 die Festsetzung der Eigenheimzulage gegenüber der früheren Ehefrau ab dem Jahr 2002 auf und setzte sie dementsprechend ab dem Jahr 2002 für den Kläger neu fest. Das sich daraus rechnerisch ergebende Guthaben des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 verrechnete das FA kassentechnisch mit den entsprechenden rechnerisch bestehenden Rückforderungen gegenüber der früheren Ehefrau.