BFH - Beschluss vom 04.07.2007
IV B 103/06
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 611/01

BFH - Beschluss vom 04.07.2007 (IV B 103/06) - DRsp Nr. 2007/16937

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV B 103/06

DRsp Nr. 2007/16937

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe-- jedenfalls nicht begründet; die Revision ist deshalb nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).