BFH - Beschluss vom 04.07.2007
IV B 43/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2127
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4543/03

BFH - Beschluss vom 04.07.2007 (IV B 43/06) - DRsp Nr. 2007/17467

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV B 43/06

DRsp Nr. 2007/17467

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen --ungeachtet teilweise erheblicher Bedenken an der ausreichenden Darlegung der Zulassungsgründe-- jedenfalls unbegründet.

1. Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils

a) Zu Unrecht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass das Finanzgericht (FG) die Klage, soweit sie auf die Erteilung einer verbindlichen Zusage bzw. Auskunft entsprechend der von ihnen geäußerten Rechtsauffassung sowie hilfsweise auf eine entsprechende Neubescheidung gerichtet war, durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.