BFH - Beschluss vom 04.07.2007
IV B 72/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 694/01

BFH - Beschluss vom 04.07.2007 (IV B 72/06) - DRsp Nr. 2007/19424

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV B 72/06

DRsp Nr. 2007/19424

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertrug im Streitjahr (1993) ihrer Tochter den im Dorf gelegenen Bauernhof, zu dem ein Wohnhaus mit Doppelgarage, Stallungen, eine Maschinenhalle und Gartenland gehörten, und erklärte die Betriebsaufgabe. Den Aufgabegewinn ermittelte sie mit 253 304 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gelangte demgegenüber nach einer Ortsbesichtigung durch den amtlichen Bausachverständigen zu der Auffassung, der Aufgabegewinn habe 436 284 DM betragen. Das Einspruchsverfahren, indem sich die Klägerin auf ein Privatgutachten stützte, hatte keinen Erfolg.

Im Klageverfahren erhob das Finanzgericht (FG) Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Auf dieser Grundlage ergab sich ein Aufgabegewinn von 341 145 DM für die betrieblich genutzten Teile des Bauernhofs. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte u.a. geltend, die Grundstücksfläche für eine später abgerissene Maschinenhalle von 236 qm sei lediglich mit dem Wert für Gartenland und der Wert für einen Viehstall mit Getreideboden sei mit Null DM anzusetzen; außerdem müsse zwischen privat und betrieblich genutzten Grundstücksteilen anders abgegrenzt werden. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Erhebung weiterer Beweise, u.a. die Einholung eines Obergutachtens und die Vernehmung mehrerer Zeugen.