BFH - Beschluss vom 04.07.2007
IV B 96/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 321/01

BFH - Beschluss vom 04.07.2007 (IV B 96/06) - DRsp Nr. 2007/19425

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen IV B 96/06

DRsp Nr. 2007/19425

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Brüder. Der Kläger X ist Landwirt, der Kläger Y ist im ...amt der Gemeinde tätig. Die Kläger waren in Erbengemeinschaft nach ihrem Vater Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtgröße von im Streitjahr (1995) noch 2,1513 ha. Die Gemeinde hatte dem Kläger X am 30. Mai 1995 mitgeteilt, dass sie nach Beratung im Planungsausschuss die Bebauung dieses Geländes befürworte.

Mit Vertrag vom 29. Dezember 1995 setzten die Kläger sich dahingehend auseinander, dass der Kläger Y zu einem ideellen Anteil von 1/3 und der Kläger X zu einem ideellen Anteil von 2/3 Eigentümer wurden. Am 4. März 1996 schlossen die Kläger einen Ingenieurvertrag zur Erschließung des Gebietes ab. Mit Vertrag vom 22. April 1997 veräußerten sie den Grundbesitz für 3 039 950 DM; der Kaufpreis wurde später auf 3 019 950 DM herabgesetzt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte im Einspruchsverfahren einen landwirtschaftlichen Betriebsaufgabegewinn von 2 458 381 DM, nachdem er zunächst von 2 981 310 DM ausgegangen war.