BFH - Beschluss vom 04.07.2007
VII B 202/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1940
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5011/04

BFH - Beschluss vom 04.07.2007 (VII B 202/06) - DRsp Nr. 2007/15806

BFH, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen VII B 202/06

DRsp Nr. 2007/15806

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) führte im Jahr 2000 als Waren der Pos. 3407 der Kombinierten Nomenklatur (KN) deklarierte Bestandteile des sog. X-Kompositsystems ein, die in Dentallaboratorien als Teile eines lichthärtenden Verblendsystems zur Herstellung von Zahnersatz verwendet werden. Aufgrund einer Außenprüfung reihte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) die Waren in die Pos. 3212, 3506, 3824 bzw. 3903 KN ein und erhob die insoweit vorgeschriebenen Zölle nach.

Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die Bescheide auf. Das FG urteilte, dass die Waren des X-Kompositsystems, soweit sie zur Herstellung von Inlays und Onlays und damit als Zahnfüllstoffe verwendet würden, in die Unterpos. 3006 40 00 KN, jedenfalls aber in die Unterpos. 9021 29 00 KN (in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 278/1) einzureihen seien, so dass kein Zoll nachzuerheben sei.