BFH - Beschluss vom 04.07.2008
II B 56/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1707
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1648/05

BFH - Beschluss vom 04.07.2008 (II B 56/08) - DRsp Nr. 2008/16715

BFH, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen II B 56/08

DRsp Nr. 2008/16715

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Chevrolet Van G20. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte das Fahrzeug vom 30. Mai 2004 bis zum 11. August 2004 als Personenkraftwagen (PKW) und nach Auflastung des Fahrzeugs auf 2 810 kg ab 12. August 2004 als Lastkraftwagen (LKW). Mit Änderungsbescheiden vom 5. Februar 2007 und vom 26. März 2007 setzte das FA die Steuer neu fest und behandelte das Fahrzeug ab 1. Mai 2005 bis zum Ende der Steuerpflicht wieder als PKW. Da sich aus dem Fahrzeugschein nicht ergab, dass das Fahrzeug schadstoffarm war (Schadstoffschlüssel "00"), legte das FA den Steuersatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zugrunde.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil nicht geklärt sei, in welchem Umfang der Fahrzeugbrief/Fahrzeugschein einen "Grundlagenbescheid für die Kfz-Besteuerung" darstelle, ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch die Rechtsfrage klärungsbedürftig.