BFH - Beschluss vom 04.07.2008
II B 77/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1276/04

BFH - Beschluss vom 04.07.2008 (II B 77/07) - DRsp Nr. 2008/15836

BFH, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen II B 77/07

DRsp Nr. 2008/15836

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Eheleute sind, Vermögensteuer auf den 1. Januar 1991 (für 1991 und 1992) und auf den 1. Januar 1996 fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die gleichzeitig ergangenen Urteile vom 14. November 2007 9 K 1270/04 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 361) und 9 K 1274/04 E wegen Einkommensteuer der Kläger für 1990 bis 1998 ab und führte ergänzend aus, in formeller Hinsicht begegneten die angefochtenen Bescheide keinen durchgreifenden Bedenken; insbesondere seien die Bescheide durch die Bezugnahmen auf den "Betriebsprüfungsbericht" vom 18. Juni 2003 hinreichend begründet. Das FA habe die Vermögensteuerveranlagungen auf den 1. Januar der Jahre 1991 und 1996 auch in materieller Hinsicht zu Recht durchgeführt. Die Kläger hätten insoweit keine konkreten Einwendungen gegen die Grundlage und die Höhe der Veranlagungen erhoben. Nach Aktenlage ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.