BFH - Beschluss vom 04.07.2008
IV R 78/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1860
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5288/02

BFH - Beschluss vom 04.07.2008 (IV R 78/05) - DRsp Nr. 2008/18258

BFH, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen IV R 78/05

DRsp Nr. 2008/18258

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies zwei Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die es zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1328 veröffentlichten Gründen ab.

Der Gerichtsbescheid, in dem das FG die Revision zugelassen hatte, wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der AG, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde versuchte die Postbedienstete die Sendung am 13. Mai 2005 zu übergeben und legte sie, weil die Übergabe im Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, am 13. Mai 2005 "in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" ein.

Mit der am 14. Juni 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.