BFH - Beschluß vom 04.08.1999
VIII B 53/99

BFH - Beschluß vom 04.08.1999 (VIII B 53/99) - DRsp Nr. 2000/743

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 53/99

DRsp Nr. 2000/743

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beanstandet, daß das Finanzgericht (FG) von laufenden Verlusten auf einen Totalverlust geschlossen und nicht den Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Rechnung getragen habe, rügt sie nach Art einer Revisionsbegründung eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Bloße Ausführungen über die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung oder Rechtsanwendung des FG reichen zur Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht aus (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421).