BFH - Beschluss vom 04.08.2004
II B 74/03
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 3 (1) K 788/01 - 29.4.2003,

BFH - Beschluss vom 04.08.2004 (II B 74/03) - DRsp Nr. 2004/17189

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen II B 74/03

DRsp Nr. 2004/17189

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. Januar 1996 für ... DM von der Z-GmbH ein Grundstück in X. In dem Vertrag hieß es u.a., dem Kläger sei die Baugenehmigung vom 6. November 1995 bekannt. Am 31. Januar 1996 schloss der Kläger sodann mit der Projektgesellschaft Y-GbR einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück zum Festpreis von ursprünglich netto 5 701 300 DM. Vorausgegangen war ein entsprechendes Angebot der GbR vom 24. Januar 1996. Die Gesellschafter der GbR waren identisch mit denen der GmbH. Der Gesellschafter A ist Architekt. Gegenüber der Baubehörde trat die GmbH bis zur Fertigstellung des Gebäudes weiterhin als Bauherrin auf.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, der Kläger habe das Grundstück bebaut mit den Mehrfamilienhäusern erworben, und setzte durch Änderungsbescheid vom 29. September 2000 die Grunderwerbsteuer auf ... DM fest. Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger gegen die Einbeziehung der Vergütung für den Generalübernehmer in die Bemessungsgrundlage wandte, blieben erfolglos. Das FA setzte die Steuer allerdings aus anderen Gründen auf ... DM herab.