BFH - Beschluss vom 04.08.2004
II B 75/03
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 3 (1) K 540/01 - 29.4.2003,

BFH - Beschluss vom 04.08.2004 (II B 75/03) - DRsp Nr. 2004/16952

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen II B 75/03

DRsp Nr. 2004/16952

Gründe:

I. Die X-GmbH war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks am Y-Weg in Z, das sie mittels Teilungserklärung vom Mai 1997 in 50 Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einem noch zu errichtenden Reihenhaus geteilt hatte. Dem Teilungsplan lag eine Baubeschreibung der Häuser an. Bereits im März 1997 hatte die X-GmbH mit der A-Bau eine GbR, die Projektgesellschaft B (Projektgesellschaft), zu dem Zweck gegründet, die Reihenhäuser zu erstellen und die Miteigentumsanteile zu verkaufen. Die X-GmbH sollte das Grundstück zur Verfügung stellen und die A-Bau die Bauplanung erstellen sowie das Bauvorhaben umsetzen. Der Projektgesellschaft wurde im August 1997 die Baugenehmigung für die 50 Reihenhäuser erteilt.