BFH - Beschluss vom 04.08.2004
II B 81/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 240/99

BFH - Beschluss vom 04.08.2004 (II B 81/03) - DRsp Nr. 2004/16305

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen II B 81/03

DRsp Nr. 2004/16305

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihre Schwester wurden in Erbengemeinschaft je zur Hälfte testamentarische Erben nach der am 3. April 1997 verstorbenen Erblasserin, deren Cousinen sie waren. Die Erblasserin hatte den Schwestern mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1995 ein Geschäftsgrundstück mit aufstehendem Gebäude, das unter Denkmalsschutz stand, übertragen und sich den lebtäglichen unentgeltlichen Nießbrauch daran vorbehalten. Der Nießbrauch sollte nach ihrem Tod ihrem Ehemann zustehen; ein diesbezügliches Vermächtnis hat der Ehemann nach dem Tod der Erblasserin ausgeschlagen. Im Übergabevertrag war bestimmt, dass die Erblasserin als Nießbraucherin alle Kosten des Grundstücks, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hatte.

Im März 1997 erteilte die Erblasserin der Firma A-GmbH den Auftrag zum Einbau eines Personenaufzugs in das Gebäude, den die A-GmbH am 2. April 1997 annahm. Das Bauvorhaben wurde am 17. Oktober 1997 von der zuständigen Gebietskörperschaft unter Denkmalschutzauflagen genehmigt. Die Kosten des Einbaus des Fahrstuhls sollten nach einem Kostenvoranschlag 233 445 DM betragen. Der Einbau wurde erst nach dem Tod der Erblasserin begonnen und 1999 abgeschlossen. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 241 937 DM.