BFH - Beschluss vom 04.08.2004
VII B 156/04

BFH - Beschluss vom 04.08.2004 (VII B 156/04) - DRsp Nr. 2004/17556

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen VII B 156/04

DRsp Nr. 2004/17556

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wird vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Körperschaft- und Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Ihre deswegen erhobene Klage ist bei dem Finanzgericht (FG) anhängig. Dem Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Haftungsbescheides auszusetzen, hat das FG mit Beschluss vom 7. Januar 2003 nur teilweise stattgegeben. Auf die deswegen von der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in diesem Beschluss erhobene Beschwerde hat das FG --nachdem es das Verfahren zunächst dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt, dieser jedoch die Sache mit Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 35/03 an das FG zurückgegeben hatte-- den Rechtsbehelf als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 7. Januar 2003 gewertet und entschieden, unter Ablehnung des weitergehenden Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides werde die Vollziehung dieses Bescheides wegen der Haftung für Körperschaftsteuer, nämlich in Höhe von 310 000 DM, ausgesetzt.