BFH - Beschluss vom 04.08.2004
VII B 240/03; VII B 241/03

BFH - Beschluss vom 04.08.2004 (VII B 240/03; VII B 241/03) - DRsp Nr. 2004/17954

BFH, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen VII B 240/03; VII B 241/03

DRsp Nr. 2004/17954

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob vor dem Finanzgericht (FG) zwei Anfechtungsklagen gegen Verfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), mit welchen er zur Vorlage von Bankunterlagen für das Besteuerungsverfahren aufgefordert worden war. Das FA hob jeweils nach Klageerhebung den betreffenden angefochtenen Verwaltungsakt auf und erklärte die Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger stellte daraufhin in dem Klageverfahren 2 K 5378/00 den Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, welche er mit Wiederholungsgefahr sowie der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Amtshaftungsklage gegen das FA begründete. In dem Klageverfahren 2 K 1629/01 bezweifelte der Kläger den Eintritt der Erledigung, kündigte jedoch für den Fall der Erledigung die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage an.