BFH - Beschluss vom 04.08.2005
III B 158/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 569/98

BFH - Beschluss vom 04.08.2005 (III B 158/04) - DRsp Nr. 2005/19905

BFH, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen III B 158/04

DRsp Nr. 2005/19905

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Im Streitjahr 1991 veräußerte die Klägerin ein von ihr im Jahr 1988 erworbenes und mit einem Gebäudekomplex bebautes Grundstück in der X-Straße. Im Folgejahr erwarb sie ein weiteres Grundstück. Nach Genehmigung des Bauantrags veräußerte sie das Grundstück im Jahr 1993 mit der Verpflichtung, darauf ein Mehrfamilienhaus zu errichten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm gewerblichen Grundstückshandel an und versteuerte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1991 als gewerbliche Einkünfte.