BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VII B 250/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2740/02

BFH - Beschluss vom 04.08.2006 (VII B 250/05) - DRsp Nr. 2006/25239

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VII B 250/05

DRsp Nr. 2006/25239

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Aufgrund erheblicher Steuernachforderungen und vergeblicher Vollstreckungsversuche erwirkte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume wegen vollstreckbarer Ansprüche in Höhe von 74 899,76 DM zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten. Der Kläger wendete die Durchsuchung am 13. März 2002 ab, indem er dem Vollziehungsbeamten den im Durchsuchungsbeschluss ausgewiesenen Betrag in Euro bar übergab. Am 15. März 2002 erhob der Kläger gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom 13. März 2002 Anfechtungsklage (Az. 5 K 1415/02) und unter dem 21. März 2002 Einspruch, den das FA unter dem 19. April 2002 als unzulässig verwarf.

Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Kläger am 21. Mai 2002 ausdrücklich Klage mit dem Antrag, "das Zwangsvollstreckungsverfahren vom 13.03.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2002 ... aufzuheben" (Az. 5 K 2740/02). Das Finanzgericht (FG) wies den Kläger u.a. darauf hin, dass dieses Verfahren unzulässig sei, weil der Streitgegenstand identisch sei mit dem des Verfahrens 5 K 1415/02 und in derselben Sache nicht zweimal Klage erhoben werden könne.