BFH - Beschluß vom 04.09.1997
VII S 22/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 350

BFH - Beschluß vom 04.09.1997 (VII S 22/97) - DRsp Nr. 1998/9225

BFH, Beschluß vom 04.09.1997 - Aktenzeichen VII S 22/97

DRsp Nr. 1998/9225

Gründe:

Dem Antragsteller kann die beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage gegen einen Haftungsbescheid abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der von dem Prozeßbevollmächtigten verfaßten Beschwerdeschrift, die auf die Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1991 VII R 93/88 (BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678) gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach muß bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Solche gegensätzliche abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil und der zitierten Senatsentscheidung sind aber im Streitfall nicht benannt worden.