BFH - Beschluß vom 04.09.2001
I B 14/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 203

BFH - Beschluß vom 04.09.2001 (I B 14/01) - DRsp Nr. 2002/761

BFH, Beschluß vom 04.09.2001 - Aktenzeichen I B 14/01

DRsp Nr. 2002/761

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensfehler, das Finanzgericht (FG) habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt, indem es ihr keine hinreichende Gelegenheit gegeben habe, zu einem in der mündlichen Verhandlung erstmals zur Sprache gekommenen Gesichtspunkt --die zeitliche Zuordnung der in Rede stehenden Verpflichtung auf Zahlung von Beraterhonoraren-- Stellung zu nehmen, ist nicht in der gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargetan worden. Es kann deshalb offen bleiben, ob es ausreichte, den erwähnten Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung in dem dabei geführten Rechtsgespräch zu erörtern, oder ob es erforderlich gewesen wäre, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären und dazu vorzutragen.