BFH - Beschluß vom 04.09.2001
X B 50/01

BFH - Beschluß vom 04.09.2001 (X B 50/01) - DRsp Nr. 2002/748

BFH, Beschluß vom 04.09.2001 - Aktenzeichen X B 50/01

DRsp Nr. 2002/748

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg - teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil die Zulassungsgründe, welche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F.), nicht vorliegen.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erkennen. Die Anforderungen an eine § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO genügende Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe bei krankheitsbedingter Verhinderung des Klägers können als grundsätzlich geklärt angesehen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1998 VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67). Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, in BFH/NV 1999, 67 sei es um die Glaubhaftmachung einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch des Klägers gegangen, ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. In jedem Fall ist der schlüssige Vortrag der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen durch die Vorlage präsenter Beweismittel, die sich --je nach Sachverhalt-- unterscheiden können, glaubhaft zu machen.