BFH - Beschluss vom 04.09.2002
IX B 194/01

BFH - Beschluss vom 04.09.2002 (IX B 194/01) - DRsp Nr. 2003/1381

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen IX B 194/01

DRsp Nr. 2003/1381

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger haben die Abweichungen des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht schlüssig dargelegt. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046). Als solche reicht weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls aus (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046). Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Daran fehlt es vorliegend sowohl hinsichtlich der Ausführungen zu den verlorenen Vorauszahlungen wie den Aufwendungen für Bepflanzung und Bezäunung.