BFH - Beschluss vom 04.09.2007
VIII B 77/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 3/2005

BFH - Beschluss vom 04.09.2007 (VIII B 77/07) - DRsp Nr. 2007/22909

BFH, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen VIII B 77/07

DRsp Nr. 2007/22909

Gründe:

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil vom 15. Dezember 2006 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 21. April 2007 zugestellt. Die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 21. Juni 2007, einem Donnerstag (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --), die Beschwerdebegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) aber erst am 28. Juni 2007 und damit verspätet ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).