BFH - Beschluss vom 04.09.2007
X B 66/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 290/03

BFH - Beschluss vom 04.09.2007 (X B 66/07) - DRsp Nr. 2007/19080

BFH, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen X B 66/07

DRsp Nr. 2007/19080

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 und § 116 Rz 32, jeweils m.w.N.).