I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), nunmehr eine Aktiengesellschaft, hatte im Streitjahr 2002 die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich (französische) Aktiengesellschaften waren. Die Kostenschuldnerin führte über die Höhe der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellenden Einkünfte einen Rechtsstreit; im Revisionsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es erging unter dem 21. April 2008 eine Kostenrechnung gegen die Kostenschuldnerin, in der ein Streitwert von 1 878 795 EUR (Antrag auf Einkünfteminderung von 4 175 100 EUR; Pauschalsatz 45 %) zugrunde gelegt worden war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) hatte in seiner auf das FG-Urteil bezogenen Festsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Streitwert von 1 043 755 EUR (Pauschalsatz 25 %) berücksichtigt.
Mit ihrer Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, dass --wie in der Vorinstanz-- ein Streitwert auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 25 % zu ermitteln sei. Sie beantragt, die Kostenrechnung ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1 043 755 EUR zu ändern.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
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