BFH - Beschluss vom 04.09.2008
I E 5/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2041

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (I E 5/08) - DRsp Nr. 2008/19393

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen I E 5/08

DRsp Nr. 2008/19393

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), nunmehr eine Aktiengesellschaft, hatte im Streitjahr 2002 die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich (französische) Aktiengesellschaften waren. Die Kostenschuldnerin führte über die Höhe der gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellenden Einkünfte einen Rechtsstreit; im Revisionsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es erging unter dem 21. April 2008 eine Kostenrechnung gegen die Kostenschuldnerin, in der ein Streitwert von 1 878 795 EUR (Antrag auf Einkünfteminderung von 4 175 100 EUR; Pauschalsatz 45 %) zugrunde gelegt worden war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) hatte in seiner auf das FG-Urteil bezogenen Festsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Streitwert von 1 043 755 EUR (Pauschalsatz 25 %) berücksichtigt.

Mit ihrer Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, dass --wie in der Vorinstanz-- ein Streitwert auf der Grundlage eines Pauschalsatzes von 25 % zu ermitteln sei. Sie beantragt, die Kostenrechnung ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1 043 755 EUR zu ändern.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.