BFH - Beschluss vom 04.09.2008
I R 41/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2042
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 713/07

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (I R 41/08) - DRsp Nr. 2008/19396

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen I R 41/08

DRsp Nr. 2008/19396

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung des sog. Schachtelprivilegs nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl I 1969, 18) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 einer Kommanditgesellschaft als Konzernobergesellschaft. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat der Klage gegen den Feststellungsbescheid durch (in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 981 abgedrucktes) Urteil vom 6. März 2008 15 K 713/07 F stattgegeben und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 27. März 2008 zugestellt.

Das FA hat seine am 23. April 2008 eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 begründet. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 30. Mai 2008 wurde das FA darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz erst am 28. Mai 2008 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.