Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht mehr durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten ist. Zwar muss sich gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) --seit 1. Juli 2008 § 62 Abs. 4 FGO -- vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen. Nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer ... ist die Zulassung des Bevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2007, also nach Einlegen der Beschwerde, rechtskräftig widerrufen worden. Es besteht nach ständiger Rechtsprechung aber dann kein Vertretungszwang, wenn es --wie hier-- weiterer Prozesshandlungen nicht mehr bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, 441, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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