BFH - Beschluss vom 04.09.2008
VII B 229/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 4
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 642/06 AO - 14.9.2007,

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (VII B 229/07) - DRsp Nr. 2008/21049

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen VII B 229/07

DRsp Nr. 2008/21049

Gründe:

I. Wegen vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beglichener Einkommensteuer sowie steuerlicher Nebenleistungen der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Pfändungsverfügung vom 16. März 1999 sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die X-Bank (Bank). Die Bank teilte dem FA daraufhin mit, dass sie den Saldo eines Kontokorrentkontos des Klägers dem FA überwiesen und danach das Konto aufgelöst habe. Ein bestehendes Guthaben auf einem Sparkonto des Klägers, das gesperrt worden sei, könne nach Vorlage des Sparbuchs ebenfalls ausgezahlt werden; bis dahin betrachte sie (die Bank) die Pfändung als erledigt.

Zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen des FA kam es erst wieder im April 2005. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 teilte die Bank dem FA mit, dass sie das Guthaben vom Sparkonto des Klägers auf ein internes Konto umgebucht habe und dass die Geschäftsverbindung zum Kläger aufgelöst worden sei. Auf einen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Klägers erteilte das FA einen Abrechnungsbescheid über die rückständigen Beträge an Einkommensteuer und Nebenleistungen für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, dass mit dem Ende des Jahres 2004 Zahlungsverjährung eingetreten sei.