I. Die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Mai 2006 4 K 409/02 ist mit Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2007 VII B 271/06, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Januar 2008 zugestellt worden ist, zugelassen worden. In dem als Revisionsverfahren VII R 46/07 fortgeführten Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin --nachdem ihm ein Hinweis erteilt worden war, dass die Revision nicht in der vorgeschriebenen Frist begründet worden ist-- mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz vom 13. März 2008 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die Begründung der --erfolgreichen-- Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom 16. November 2006 den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung genügt. Es wäre daher, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluss vom 18. März 1981 I R 102/77 (BStBl II 1981, 578) erkannt habe, überflüssige Förmelei, die Begründung der Beschwerdeschrift zu wiederholen, statt lediglich auf sie zu verweisen.
Im Übrigen müsse das Verfahren ausgesetzt werden, nachdem die Klägerin mit anderen Firmen zu der X-GmbH verschmolzen worden sei.
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