BFH - Beschluss vom 04.09.2008
VII S 13/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (VII S 13/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21051

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen VII S 13/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21051

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, mit der sich dieser gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen wendet, mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 2008 ergangenem Urteil abgewiesen. Zuvor hatte der Antragsteller mit einem am 22. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz unter Beifügung eines an ihn gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da er zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe geladen worden sei. Diesen Antrag hatte das FG unter dem 24. Januar 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ergebe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 7. Februar 2008 anzutreten sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, wurde das klagabweisende Urteil verkündet. Mit einem am 5. Februar 2008 beim FG eingegangenen Schriftsatz machte der Antragsteller unter Beifügung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 30. Januar bis 1. Februar 2008 geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.