BFH - Beschluss vom 04.09.2008
XI B 1/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2037/03

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (XI B 1/08) - DRsp Nr. 2008/24305

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen XI B 1/08

DRsp Nr. 2008/24305

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt.

1. Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nur, wenn in der Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher regelmäßig aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist; das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N.).