BFH - Beschluss vom 04.09.2008
XI S 11/08

BFH - Beschluss vom 04.09.2008 (XI S 11/08) - DRsp Nr. 2008/18964

BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen XI S 11/08

DRsp Nr. 2008/18964

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinenservice.

Ihre Serviceleistungen bestehen u.a. darin, dem Besteller für einen bestimmten Zeitraum an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne komfortable Luxuslimousinen mit Chauffeur zu überlassen. Diese Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.

In den Zeiträumen vom 15. Dezember 2000 bis 30. Januar 2001 und vom 13. Oktober 2003 bis zum 19. April 2004 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Umsatzsteuersonderprüfung bzw. eine Außenprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass die Klägerin die an verschiedenen Orten im Ausland getätigten Umsätze als nicht steuerbare Beförderungsleistungen behandelte. Die jeweiligen Prüfer kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Gestellung von Beförderungsmitteln mit Fahrer keine Beförderungsleistung, sondern eine Vermietung darstelle und der Ort dieser sonstigen Leistung am Firmensitz der Klägerin liege.